FAQ
Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Scheinselbständigkeit — präzise beantwortet. Kein Ersatz für Rechtsberatung.
Haftung & Rechtsfolgen
Wer haftet bei Scheinselbständigkeit — das Unternehmen oder der Freelancer?
Der Auftraggeber trägt die Hauptlast: Er schuldet ausstehende Sozialversicherungsbeiträge — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil — für bis zu vier Jahre rückwirkend. Bei Vorsatz nach § 266a StGB verlängert sich die Haftung auf 30 Jahre. Geschäftsführer haften persönlich.
DRV & Prüfung
Was ist KIRA und was bedeutet es für mein Unternehmen?
KIRA ist das KI-gestützte Prüfsystem der Deutschen Rentenversicherung. Ab 2026 scannt es flächendeckend digitale Dokumente — E-Mails, Organigramme, Kommunikationsmuster — um Scheinselbständigkeitsmuster zu erkennen. Strukturierte Dokumentation ist damit kein Nice-to-have mehr.
Statusfeststellung
Schützt ein Statusfeststellungsverfahren vor Nachzahlungen?
Ja — ein positiver Bescheid entfaltet Bindungswirkung für alle Sozialversicherungsträger. Er gilt aber nur für die geprüfte Konstellation. Ändern sich wesentliche Umstände, greift der Bescheid nicht mehr.
Haftung & Rechtsfolgen
Wie hoch sind Nachzahlungen bei festgestellter Scheinselbständigkeit?
Faustregel: 30–40 % des Bruttohonorars pro Jahr und Freelancer. Bei einem IT-Freelancer mit 8.000 €/Monat über drei Jahre summiert sich das schnell auf 100.000 € und mehr — zuzüglich Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat.
Grundlagen
Nach welchen Kriterien beurteilt die DRV Scheinselbständigkeit?
Die DRV orientiert sich an § 7 SGB IV und prüft das Gesamtbild. Hauptmerkmale: persönliche Leistungserbringung, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Weisungsgebundenheit (zeitlich, örtlich, inhaltlich) und fehlendes unternehmerisches Risiko. Kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend.
Grundlagen
Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbständigkeit und abhängiger Beschäftigung?
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein vermeintlich selbständiger Auftragnehmer tatsächlich die Merkmale eines abhängig Beschäftigten erfüllt — das Vertragsverhältnis also als Scheinselbständigkeit eingestuft wird. Abhängige Beschäftigung ist der rechtliche Status, der daraus folgt und Sozialversicherungspflicht auslöst.